Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Forum Gesundheitswirtschaft Düsseldorf e.V.
Regionale Allianz zur Stärkung der Gesundheitswirtschaft in Düsseldorf
und wird unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen, Organisationen und Verbänden.
2. Der Verein versteht sich als politisch unabhängige Dialogplattform für die Hervorhebung der Bedeutung der Gesundheitswirtschaft im Bezirk der IHK Düsseldorf sowie die Förderung der Entwicklung der Branche. Hierin sollen alle daran interessierten gesellschaftlichen Gruppen eingebunden werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, soll durch geeignete Maßnahmen das Image der Gesundheitswirtschaft im Bezirk der IHK Düsseldorf weiter gestärkt und die Leistungen sowie das Wirtschaftspotenzial der Gesundheitswirtschaft gegenüber Vertretern aus Politik und Verwaltung deutlich gemacht werden. Außerdem sollen Netzwerke geknüpft und miteinander in Verbindung gebracht und damit die Attraktivität des Wirtschafts- und Medizinstandortes Düsseldorf weiter gestärkt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jedes Unternehmen, jede Einzelperson, jede Organisation, jede Körperschaft und jeder Verband im Bereich der Gesundheitswirtschaft mit Sitz in der Region Düsseldorf hat die Möglichkeit, dem Verein beizutreten, wenn er/sie/es die Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung trägt und sich verpflichtet, die Zielsetzung der Initiative zu unterstützen.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
3. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Er kann aus sachlichen Gründen die Aufnahme ablehnen, wenn durch den Beitritt Vereinsinteressen gefährdet werden können.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch ordentliche Kündigung, die nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und spätestens 6 Monate vorher gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
b) durch außerordentliche schriftliche Kündigung eines Mitglieds aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: dies ist der Fall, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt.
2. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben ausscheidende Mitglieder alle schwebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen, insbesondere die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten und den Beitrag zu entrichten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
· den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung zu unterstützen,
· die Satzung des Vereins und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu unterstützen,
· die gemäß § 6 dieser Satzung beschlossenen Beiträge zu entrichten.
§ 6 Beiträge
Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Beitragsbeschluss festgelegt.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 8 dieser Satzung),
b) der Vorstand (§ 10 und 11 dieser Satzung).
2. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung einen Beirat (§ 12 dieser Satzung) und eine Geschäftsstelle (§ 13 Absatz 1 dieser Satzung) einrichten sowie einen Geschäftsführer bestellen (§ 13 Absatz 2 dieser Satzung).
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Der Bevollmächtigte darf auch mehrere Stimmen vertreten.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner Stellvertreter. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich (Textform nach § 126b BGB ist ausreichend) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eine Mitgliederversammlung auch mit abgekürzter Einladungsfrist von wenigstens drei Tagen einberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; Wahlen geheim, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Blockwahl ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder, wenn auch dies nicht möglich ist, von einem aus der Mitte der Versammlung zum Versammlungsleiter gewählten Vereinsmitglied geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie legt die Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Grundzüge der Öffentlichkeits- und Vereinsarbeit fest.
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes, dessen Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie zweier Rechnungsprüfer für die Jahresrechnungen,
b) die Entlastung des Vorstands sowie die Genehmigung der Jahresrechnungen,
c) die Genehmigung der Haushaltspläne und die Festsetzung des Beitrages nach § 6 dieser Satzung;
d) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
e) die Entscheidung in allen ihr sonst von einem Vereinsorgan vorgelegten Angelegenheiten des Vereins.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal aber fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zur Wahrung der Kontinuität in der Vereinsarbeit soll regelmäßig die Hälfte des Vorstandes für eine weitere Amtszeit zur Wiederwahl stehen.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Vorstandsbeschluss im Rahmen der Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es insbesondere:
a) Die Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung vorzubereiten,
b) die Jahresrechnung und Haushaltspläne mit seiner Stellungnahme der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
d) über die Einrichtung und den Sitz einer Geschäftsstelle zu beschließen sowie einen Geschäftsführer zu bestellen,
e) die Mitglieder des Beirats (§ 12) zu berufen.
§ 12 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen. Sie müssen nicht dem Verein angehören.
2. Der Beirat ist ein Fachgremium und besteht aus anerkannten Fachleuten oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
Er berät den Vorstand im Hinblick auf fachliche Fragen der Gesundheitswirtschaft und deren Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Düsseldorf sowie bei konkreten Projekten.
§ 13 Geschäftsstelle, Geschäftsführung
1. Sofern eine Geschäftsstelle eingerichtet wird, erledigt diese alle täglichen Arbeiten des Vereins sowie die ihr im Übrigen durch die Satzung, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes anvertrauten Aufgaben.
2. Soweit ein Geschäftsführer bestellt wird, obliegt diesem die Wahrnehmung der organisatorischen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Vereins nach Weisung durch den Vorstand. Im Rahmen dieser Aufgaben ist er als besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB bevollmächtigt und allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane ohne Stimmrecht teil.
§ 14 Vertretung
Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird der Vorstand durch jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 15 Auflösung
Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Seine Auflösung kann auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins sind zunächst alle ausstehenden Forderungen zu befriedigen. Da der Verein gemeinwirtschaftliche Zwecke zur Förderung der Gesundheitswirtschaft verfolgt, soll im Falle der Auflösung sein Vermögen einem wohltätigen Zweck zufließen, der vom Vorstand bestimmt wird und den Zielsetzungen des Vereins entspricht.
Wir stellen uns vor
Das Forum Gesundheitswirtschaft Düsseldorf will dazu beitragen, dass die Menschen in Düsseldorf auch künftig beste Gesundheitsangebote nutzen können. Ökonomischen Zwängen und sozialem Wandel setzt der Verein innovative Konzepte auf der Basis vernetzter Zusammenarbeit entgegen.
Geschäftsstelle
Forum Gesundheitswirtschaft Düsseldorf e. V.
c/o RA J. Poetsch
Kaiser-Wilhelm-Ring 2
40545 Düsseldorf
+49 (0) 211 311 2080 0
+49 (0) 211 3112080-9